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Rekursinstanz

Für den unwahrscheinlichen, aber leider nicht ganz auszuschliessenden Fall, dass es zu einem Konflikt zwischen der Kursleitung und einem/einer Auszubildenden kommt, welcher/welche sich nicht einvernehmlich klären lässt, ist es dem/der Auszubildenden möglich, eine Rekursinstanz anzurufen und dort unabhängigen Fachpersonen seine/ihre Sicht des Problems zu schildern. Die Mitglieder der Rekursinstanz werden daraufhin ihrerseits die Darstellung des Problems aus Perspektive der Kursleitung einholen, die formalen bzw. rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen und den beiden Konfliktparteien einen Lösungsvorschlag unterbreiten oder ein erneutes gemeinsames Gespräch zur Lösungsfindung moderieren.

Reglement Rekurskommission

 

Reglement Rekurskommission

Reglement zur Behandlung von Rekursen durch die Rekurskommission (RK)

1.     Aufgabe und Zuständigkeit

Art. 1 Aufgabe und Zuständigkeit

Die Rekurskommission entscheidet in letzter Instanz über Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide der Kursleitung bezüglich:

o    Aufnahme in das Curriculum

o    Zwischenprüfungen

o    Abschlussprüfungen

o    Ausschluss aus dem Curriculum

o    Anerkennung von externen Selbsterfahrungseinheiten

o    Anerkennung von externen Supervisionen

o    Verleihung des Abschlussdiploms

2.     Organisation

Art. 2 Wahl und Zusammensetzung

o    Die RK besteht aus 3-5 Mitgliedern

o    Die Wahl der Präsident*in und der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand des Vereins auf eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist unbeschränkt möglich

o    Die RK wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Vizepräsident*in

o    Die RK hat ihren Sitz am Domizil des Kurssekretariates IPKJ

o    Die Kommissionsmitglieder sind während und nach ihrer Amtszeit zur Geheimhaltung verpflichtet

o    Die Präsident*in bestimmt die Referent*in (fallführendes Kommissionsmitglied)

Art. 3 Ausstand und Ablehnung

Ein Mitglied der RK darf bei der Behandlung und Entscheidung eines Falles nicht mitwirken, wenn es:

o    vom Entscheid persönlich betroffen ist, oder ein persönliches Interesse daran hat

o    einer Partei nahe steht, oder in einem Geschäfts- oder Abhängigkeitsverhältnis steht

o    wenn andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mitglied in seiner Entscheidungsfreiheit befangen ist, oder Zweifel an seiner Unabhängigkeit bestehen

Die Präsident*in der RK entscheidet abschliessend über Ablehnungs- und Ausstands Begehren der Parteien. Ist er/sie selber davon betroffen, entscheidet die Vizepräsident*in.

3.     Verfahren

Art. 4 Form und Inhalt des Rekurses

o    Der Rekurs ist schriftlich an das Kurssekretariat des IPKJ zu richten.

o    Der Rekurs muss als solcher bezeichnet werden mit Namen, Adresse und Telefonnummer der Rekurrent*in, datiert und unterzeichnet sein.

Der Rekurs muss enthalten:

o    Die Anträge der Rekurrent*in sowie eine schriftliche Begründung

o    Die Bezeichnung und Beilage des angefochtenen Entscheides der Kursleitung

Art. 5 Rekursfrist

o    Die Frist für die Einreichung des Rekurses beträgt 30 Tage

o    Sie beginnt mit der Zustellung des Entscheides der Kursleitung

o    Die Frist ist gewahrt, wenn die Rekursschrift spätestens am letzten Tag der Rekursfrist der Schweizerischen Post per Einschreiben übergeben wird. Ist der letzte Tag ein Samstag, Sonntag, oder eidgenössisch anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag

Art. 6 Formelle Vorprüfung

Bei Eingang des Rekurses prüft das Kurssekretariat, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Es bestätigt der Rekurrent*in schriftlich den Eingang des Rekurses und fordert ihn/sie zur Bezahlung von CHF 300.- innerhalb von 30 Tagen auf.

Art. 7 Verfahren

o    Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich

o    Die RK untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen, soweit sich eine ergänzende Sachverhaltsprüfung als notwendig erweist

o    Die Parteien haben bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (Herausgabe von Informationen sowie Erteilung von Auskünften)

Art. 8 Sistierung des Rekursverfahrens

Erklären sich die Parteien zu einem Schlichtungsversuch bereit, so wird das Rekursverfahren bis zum Moment, da das Schlichtungsergebnis vorliegt, sistiert.

4.     Verfahrensgrundsätze

Art. 9 Geheimhaltung

o    Sämtliche Informationen, die sich auf das Verfahren beziehen, sind vertraulich zu behandeln

o    Personen, die Zugang zum Verfahren haben, sind auf ihre Geheimhaltungspflicht hinzuweisen, respektive zur Geheimhaltung verpflichtet

Art. 10 Akteneinsicht

o    Soweit keine persönlichkeitsrechtlichen Vorbehalte oder andere überwiegende Interessen vorliegen, wird den Parteien auf Antrag Akteneinsicht gewährt

o    Die Akten können nach vorgängiger Terminvereinbarung mit der Kommissionspräsident*in eingesehen werden. Es werden keine Kopien ausgehändigt

Art. 11 Vertretung

Eine Partei kann das Verfahren selbständig führen, oder sich durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen.

5.     Rekursentscheid

Art. 12 Entscheid

o    Nach Abschluss des Verfahrens prüft die RK das gesamte Falldossier und entscheidet

o    Der Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet

Art. 13 Rechenschaftsbericht

Die RK erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht zu Handen der Institutsleitung.

Art. 14 Archivierung

Die Falldossiers werden nach Abschluss des Verfahrens vom Präsidenten der RK archiviert.

Art. 15 Kosten

o    Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig.

o    Nach Erhalt der Eingangsanzeige hat die Rekurrent*in innert angesetzter Frist einen Betrag von CHF 300.- zu bezahlen.

o    Bleibt die fristgerechte Bezahlung aus, tritt die RK nicht auf den Rekurs ein.

o    Wird der Rekurs gutgeheissen, so wird die geleistete Bezahlung zurückerstattet.

o    Parteienentschädigungen werden grundsätzlich keine zugesprochen.

6.     VI. Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Reglement der RK wurde von der Institutsleitung am (….) genehmigt und tritt per 01.12.2014 in Kraft.

 


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